c) In ihrer Beschwerdeantwort hält die Vorinstanz daran fest, dass sich der tatsächliche Geschäftssitz der Einzelfirma E.________ am Wohnsitz in I.________ und nicht wie behauptet in H.________ befinde. Sie unterstreicht insbesondere noch, dass mehr als zwei Drittel des im Geschäftsjahr 2011 erzielten Umsatzes von Kunden aus den Kantonen Bern und Aargau stamme. Der Beschwerdeführer vermöge nicht wirklich zu beweisen, weshalb diese Dienstleistungsarbeiten in Büroräumlichkeiten im Kanton Schwyz ausgeführt werden sollen und nicht an seinem Wohnsitz. Vielmehr sage er aus, dass regelmässig Tätigkeiten am Sitz der Kunden oder in zentralen Sitzungsräumen stattfänden.