Dabei genügten blosse Vermutungen der Behörden nicht. Sämtliche von der Steuerbehörde vorgebrachten Punkte hätten bereits in den Jahren 2009 und 2010 gegolten und es sei im Gegenteil so, dass 2012 eine zusätzliche Teilzeitstelle geschaffen und weitere Kunden gewonnen worden seien. Diesen beweisbaren Fakten stünden bloss die allgemeinen Ausführungen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit, Behauptungen und nicht beweisbare Vermutungen der Kantonalen Steuerverwaltung gegenüber. Somit sei die Steuerausscheidung wie in den Vorjahren und gemäss Selbstdeklaration vorzunehmen; dementsprechend sei das Ergebnis aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes dem Kanton Schwyz zuzuweisen.