Im Übrigen habe das Bundesgericht im (von beiden Parteien) angerufenen Urteil betont, dass zu unterscheiden sei, ob eine erstmalige selbstständige Erwerbstätigkeit vorliege oder eine bereits in zwei Vorperioden akzeptierte. Vorliegend habe die Steuerverwaltung in den Vorperioden eine selbstständige Erwerbstätigkeit akzeptiert. Demnach müsse die Grundregel gelten, wonach die Beweislast für den Wegfall des Nebensteuerdomizils den Wohnsitzkanton treffe; dieser hätte darzutun, dass kein Nebensteuerdomizil mehr bestehe bzw. das zuvor anerkannte Spezialsteuerdomizil neu als blosses Scheindomizil anzusehen sei. Dabei genügten blosse Vermutungen der Behörden nicht.