Von diesen Kundenbetreuungs- und Akquisitionskosten seien die Kosten für Mittags- und Abendessen während der Arbeitszeit zu unterscheiden, welche im Raum der selbstständigen Erwerbstätigkeit stattfänden. Diese könnten jedoch im Rahmen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit von 220 Arbeitstagen bereits als Berufskosten geltend gemacht werden. Eine weitere Verbuchung der Restaurantbelege in der selbstständigen Erwerbstätigkeit wäre aus Sicht der Beschwerdeführer steuerlich nicht vertretbar. Dass die Vorinstanz nun aus dem korrekten Vorgehen schliessen wolle, dass der Inhaber sich nicht im Raum H.________ aufhalte, sei unhaltbar.