Als störend müsse auch bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz moniere, dass die Miete eines Anteils an einem EHP (gemeinsame Miete) auf das Fehlen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit hinweise, zumal auch Besucherparkplätze zur Verfügung stünden. Bei knappen Parkplatzverhältnissen sei das Teilen eines solchen absolut üblich und sinnvoll. Nicht massgebend sei auch, dass teilweise Restauranteinladungen, die P.________-Tickets sowie der erwähnte Kunden Event im Raum des Hauptsteuerortes stattfänden. Bei diesen Kosten handle es sich um Kundenbetreuungs- und Akquisitionsaufwendungen. Der Inhaber der Einzelfirma weise Kantonsgericht KG Seite 9 von 15