Im Übrigen treffe es zwar zu, dass die Rechnung des Fahrzeuges "L.________" an die Privatadresse gerichtet und ein Lieferant aus der Region des Hauptsteuerdomizils berücksichtigt worden sei. Das Vorhandensein eines sekundären Steuerdomizils setze jedoch gerade ein in einem anderen Kanton gelegenes Hauptsteuerdomizil mit einem weiterhin engen Bezug dazu voraus. Es könne auch weder als absonderlich noch als sonderbar bezeichnet werden, wenn der Ehemann für den Privatbereich, die selbstständige und die unselbstständige Erwerbstätigkeit lediglich eine Natelnummer und ein Natel führe. Die Erreichbarkeit für alle drei Bereiche sei so jederzeit gegeben.