für die Einzelfirma tätig. Dafür werde sie mit 45'000 Franken entschädigt, was einem Drittvergleich standhalte. Die von der Vorinstanz erwähnten 40 Tage würden lediglich im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg (Berufskosten) geltend gemacht, welcher teilweise auch mit dem Ehemann zurückgelegt werden könne. Die 40 Tage dürften jedoch nicht mit dem Arbeitspensum in Verbindung gebracht werden.