Die Angaben der Vorinstanz zu den gefahrenen 25'000 km bezögen sich auf die selbstständige Erwerbstätigkeit. Insgesamt lege der Inhaber jährlich gegen 40'000 km zurück. Ferner sei zu beachten, dass die Beschwerdeführer selbstverständlich den Arbeitsweg gelegentlich gemeinsam zurücklegten. Es sei nicht behauptet worden, dass der Inhaber täglich mit dem Auto nach H.________ reise. Je nach anstehender Arbeit reise dieser regelmässig mit dem Zug dorthin. Während der Fahrt könnten so bereits laufende Arbeiten erledigt werden, was sich als äusserst zweckmässig und produktiv erweise.