b) Dem halten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift insbesondere Folgendes entgegen: Wie bereits in der Einsprache ausgeführt, seien die gemäss der Lehre geltende Voraussetzungen an einen Geschäftsbetrieb erfüllt. Es bestehe nämlich eine organisierte Einheit, die selbstständig und gegen aussen sichtbar sei, die Kapital und von Personen ausgeführte Arbeit kombiniere, planmässig ihre wirtschaftlichen Leistungen Drittpersonen anbiete/erbringe und damit ein Resultat erzielen wolle.