Abschliessend wird hervorgehoben, dass eine regelmässige Präsenz der steuerpflichtigen Personen am vorgegebenen Geschäftssitz in H.________, wenn auch nur für Vorbereitungssowie administrative Arbeiten, nicht belegt worden sei. Im Gegenteil gehe aus den vorgelegten Buchungsbelegen hervor, dass die als Geschäftsaufwand geltend gemachten Restaurantspesen hauptsächlich in den Kantonen Freiburg und Bern angefallen seien. Weiter figurierten im Werbeaufwand ein Betrag von 10'000 Franken für VIP-Tickets beim P.________ und ein Betrag von 4'500 Franken für einen in Q.________ abgehaltenen Kundenanlass.