Der gesamte monatliche Mietzins betrage 600 Franken. Eine Bürofläche von 20,2 m2 für drei Arbeitsplätze und dazu noch eine Bürogemeinschaft mit einer anderen Firma müsse als sehr klein eingestuft werden. Auch werde die Post gemäss Mietvertrag bei Abwesenheit nachgesandt. Es sei somit eher davon auszugehen, dass es sich hier um eine "Briefkastenfirma" und nicht um den Hauptsitz der E.________ handle. Des Weiteren sei der Verweis der steuerpflichtigen Personen auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Mai 2011 (2C_726/2010), wonach die Beweislast für den Wegfall des Kantonsgericht KG Seite 7 von 15