Zudem könnten gemäss Aussagen der steuerpflichtigen Personen infolge Ersetzen des Autos die gefahrenen Kilometer nicht nachgewiesen werden. Da der restliche Lohnaufwand für die dritte bei der Einzelunternehmung in H.________ beschäftigte Person nicht einmal mehr 3'000 Franken betrage, sei davon auszugehen, dass es sich um eine unwesentliche Tätigkeit handeln müsse. Somit liege kein Beweis für das Bestehen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (organisatorische Einheit) in H.________ vor. Mit dem Hinweis auf die Beschäftigung dreier (bzw. eher zweier) Personen in einer Einzelunternehmung sei der effektive Geschäftssitz weder dargelegt noch bewiesen.