Diese Grundregel ist jedenfalls dann zu befolgen, wenn die Pflichtigen ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen sind. Lassen sich die von einem Steuerpflichtigen in den Vorjahren glaubhaft geltend gemachten und behördlich anerkannten Tätigkeiten trotz gehöriger Mitwirkung für eine neue Steuerperiode nicht (mit genügender Bestimmtheit) verwerfen oder bestätigen, so muss sich diese Beweislosigkeit zulasten des Wohnsitzkantons auswirken (Urteil 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011 E. 3.1.). 2. a) Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz insbesondere Folgendes festgehalten: