Steht nicht ein neu eröffnetes Spezialsteuerdomizil in einem andern Kanton zur Diskussion, sondern eine Geschäftsniederlassung, welche bereits früher anerkannt worden ist, so gilt die Grundregel, wonach die Beweislast für den Wegfall des Nebensteuerdomizils den Wohnsitzkanton trifft; dieser hat darzutun, dass kein Nebensteuerdomizil mehr besteht bzw. das zuvor anerkannte Spezialsteuerdomizil neu als blosses Scheindomizil anzusehen ist. Diese Grundregel ist jedenfalls dann zu befolgen, wenn die Pflichtigen ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen sind.