In ihren Gegenbemerkungen vom 23. Dezember 2013, welche der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurden, halten die Beschwerdeführer an ihrem Standpunkt fest. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheides werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Erwägungen I. Interkantonale Steuerausscheidung