Zudem beantragen sie, die vorgenommenen Aufrechnungen von Kosten für Telefon usw. (2'000 Franken) sowie Privatanteile Werbeaufwand und Kundenbetreuung (5'000 Franken) aufzuheben und die Fahrkosten der Ehefrau mindestens im Umfang von 15'000 km anzuerkennen. Mit eingehender Begründung bestreiten sie die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Der mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 festgesetzte Kostenvorschuss von 3'000 Franken wurde fristgemäss bezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. bzw. 21. November 2013 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.