C. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführer beim Kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein mit dem Antrag, die interkantonale Steuerausscheidung wie in den Vorjahren sowie gemäss Selbstdeklaration vorzunehmen und das Ergebnis aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes dem Kanton Schwyz zuzuweisen. Zudem beantragen sie, die vorgenommenen Aufrechnungen von Kosten für Telefon usw. (2'000 Franken) sowie Privatanteile Werbeaufwand und Kundenbetreuung (5'000 Franken) aufzuheben und die Fahrkosten der Ehefrau mindestens im Umfang von 15'000 km anzuerkennen.