Mit Entscheid vom 24. September 2013 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, das Bestehen einer selbstständigen Erwerbs- Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 tätigkeit (effektiver Geschäftssitz) in H.________ sei nicht bewiesen. Zudem hielt sie fest, weder die geschäftsmässige Begründetheit noch die tatsächlichen Fahrkosten der Ehefrau seien nachgewiesen.