B. Am 10. September 2013 reichten die Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung Einsprache ein. Nebst einem anderen, nun nicht mehr umstrittenen Punkt machten sie (unter Berufung auf die eingereichten Unterlagen) insbesondere geltend, die Einzelfirma begründe ein sekundäres Steuerdomizil im Kanton Schwyz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde das entsprechende Einkommen am Geschäftsort besteuert. Dies sei in den Steuerperioden 2009 und 2010 auch anerkannt worden. Im Weiteren bestritten sie die vorgenommenen Aufrechnungen von Kosten für Telefon usw. (2'000 Franken), Privatanteile Werbeaufwand und Kundenbetreuung (5'000 Franken) sowie von Fahrkosten der Ehefrau.