„1110 Lohn gemäss Lohnausweis Fr. 127‘133.-- + Aufrechnungen auf ungerechtfertigten Pauschalentschädigungen Fr. 9‘000.-- = 136‘133.--. Die erbrachten Belege betreffen hauptsächlich Wochenends- und privat Kosten die nicht abzugsberechtigt sind. Gemäss der Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass pauschale Spesenvergütungen für die Rückvergütung der Kosten nicht angenommen werden können. In der Tat hat der Steuerzahler, der behauptet, Berufauslagen abzuziehen, diese durch präzise tägliche Abrechnungen mit wirtschaftlichen Beziehungen zu rechtfertigen.