__ und zurück), für auswärtige Verpflegung im Betrag von 3'200 Franken sowie (pauschal) für sonstige Berufsauslagen / Weiterbildungskosten im Betrag von 2'371 Franken geltend. Der Ehegatte beantragte seinerseits die pauschalen Abzüge für auswärtige Verpflegung (3'200 Franken) sowie für sonstige Berufsauslagen / Weiterbildungskosten (3'814 Franken). Unter Berücksichtigung der übrigen Elemente ergab sich ein deklariertes steuerbares Einkommen der Eheleute im Betrag von 289'961 Franken. Im Übrigen wurde ein Vermögen von 10'733 Franken deklariert. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wurden verschiedene Auskünfte und Unterlagen einverlangt.