{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-94_2015-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_94_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_94", "Checksum": "cbecc06988fe4f733e126d5c09c37dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 13.04.2015 604 2013 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:29", "Checksum": "397728b28a905e39c198d1561c7a8c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n4. a) Unselbstständigerwerbende können nach Art. 26 DBG als Berufskosten insbesondere\ndie notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vom Erwerbseinkommen in\nAbzug bringen (Abs. 1 lit. a). Für diese Gewinnungskosten werden Pauschalansätze festgelegt,\ndoch steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen (Abs. 2). Als notwendige\nFahrkosten sind bei Benützung privater Fahrzeuge die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der\nöffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen\nFinanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [SR 642.118.1; BKV]). Steht kein öffentliches\nVerkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die\nKosten des privaten Fahrzeugs gemäss den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Pauschalen abgezogen werden (Art. 5 Abs. 3 BKV).\n\nAuch gemäss Art. 27 DStG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 StHG) werden bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit insbesondere die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von\nden steuerbaren Einkünften abgezogen (Abs. 1 lit. a). Diese Berufskosten werden pauschal festgesetzt; der steuerpflichtigen Person steht jedoch der Nachweis höherer Kosten offen (Abs. 2). Die\nentsprechenden Ausführungsvorschriften sind in der Verordnung der Finanzdirektion vom 14. Dezember 2006 über den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (SGF\n631.411) enthalten (vgl. Art. 3). Dabei gelangen die gleichen Pauschalansätze pro km zur Anwendung wie bei der direkten Bundessteuer.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 14 von 15\n\nDie steuerpflichtige Person trägt die Beweislast für die Tatsachen, welche die von ihr beanspruchten Berufskostenabzüge, insbesondere auch die Fahrkosten, rechtfertigen.\n\nb) Anstelle der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fahrkosten in der Höhe\nvon 14'248 Franken hat die Vorinstanz einen Betrag von 5'667 Franken gewährt. Schon in der\nVeranlagungsverfügung hielt sie diesbezüglich fest, der effektive Aufenthalt in H.________ werde\nbestritten und die Fahrleistung des \"M.________\" habe nicht bewiesen werden können. Im\nangefochtenen Entscheid wird dieser Standpunkt bekräftigt und beigefügt, es sei nicht\nverständlich, weshalb der Kilometernachweis bei einem verkauften Auto nicht mehr erbracht\nwerden könne; die gefahrenen Kilometer könnten problemlos aufgrund der Servicerechnungen\nnachgewiesen werden. Diese seien in der Anfrage vom 10. April 2013 ausdrücklich verlangt\nworden. Selbst bei der Annahme, dass die in der Einsprache erwähnte Anzahl der gefahrenen\nKilometer von 17'000 - 20'000 mit den effektiv gefahrenen Kilometern übereinstimme, stelle sich\ndie Frage, wie sich die auf der Beilage 03 \"Erwerbseinkommen, Berufsauslagen\" deklarierten\n22'496 km für den Arbeitsweg nach D.________ und H.________ rechtfertigten.\n\nDiesbezüglich verweisen die Beschwerdeführer einleitend auf ihre Ausführungen zur interkantonalen Steuerausscheidung. Da diese vorzunehmen sei, seien auch die Reisekosten zuzulassen.\nIm Übrigen gehe es vorliegend um das Erwerbseinkommen einer unselbstständig erwerbstätigen\nPerson. Als solche sei sie weder buchführungs- noch aufzeichnungspflichtig, so dass nicht beanstandet werden könne, dass die Servicebelege nicht aufbewahrt würden. Wie in der Einsprache\nausgeführt, fahre die Ehefrau jährlich zwischen 17'000 bis 20'000 Kilometer. Es sei allerdings richtig, dass gelegentliche Fahrten sowohl nach D.________ wie nach H.________ gemeinsam mit\ndem Ehemann bestritten werden könnten, was die von der Vorinstanz erwähnte Differenz zu den\n22'496 Kilometern begründe.\n\nc) Dass die Beschwerdeführerin nicht buchführungspflichtig ist, ändert nichts an ihrer Beweislast für die geltend gemachten Fahrkosten. Dieser Beweis wurde vorliegend offensichtlich\nnicht erbracht, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\nIV. Verfahrenskosten\n\n5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 144\nAbs. 1 DBG und Art. 131 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.\n\nDie Höhe der Verfahrenskosten wird gesamthaft durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144\nAbs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art\n146 f. VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des Ausführungsbeschlusses vom 5. Januar 1995 über die direkte\nBundessteuer; SGF 634.1.11).\n\nIm vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühren für die beiden Verfahren\n(direkte Bundessteuer einerseits und Kantonssteuern andererseits) auf 1'000 bzw. 2'000 Franken\nfestzusetzen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 15 von 15\n\nDer Steuergerichtshof erkennt:\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2013 94)\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten (Gebühr: 1'000 Franken) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese\nGerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nII. Kantonssteuer (604 2013 95)\n\n3. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n4. Die Kosten (Gebühr: 2'000 Franken) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nIII. Zustellung\n\n"}