{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-94_2015-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_94_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_94", "Checksum": "cbecc06988fe4f733e126d5c09c37dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 13.04.2015 604 2013 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:29", "Checksum": "397728b28a905e39c198d1561c7a8c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n3. a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte\nBundessteuer (DBG; SR 642.11) werden bei selbstständiger Erwerbstätigkeit allgemein die ge-\nschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Nicht abziehbar sind hingegen insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der\ndurch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 34 lit. a DBG).\n\nDas Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) enthält analoge Bestimmungen. So werden auch gemäss Art. 28 Abs. 1 DStG bei selbstständiger Erwerbstätigkeit allgemein die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Diese Norm\nstimmt wörtlich mit Art. 10 Abs. 1 (Einleitungssatz) des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990\nüber die Harmonisierung der direkten Steuer der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)\nüberein. Ebenfalls ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen, sind insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche\nStellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand (Art. 35 lit. a DStG).\n\nDie Beweislast dafür, dass geltend gemachte Aufwendungen geschäftsmässig begründet sind,\nträgt grundsätzlich die steuerpflichtige Person, da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt\n(Bundesgerichtsurteil 2C_708/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.1 mit Hinweis, in: StR 2008, 889 Erw.\n4.1). Wird der Nachweis nicht erbracht, so sind entsprechende Aufrechnungen beim Einkommen\nvorzunehmen.\n\nb) Im angefochtenen Entscheid wird einerseits ausgeführt, am 31. Dezember 2011 sei auf\ndas Buchhaltungskonto \"Telefon, Fax, Internet, Porti\" ein Pauschalbetrag für Frankaturen von\n9'530 Franken verbucht worden. Unter Berücksichtigung der Weiterverrechnung von rund 5'000\nFranken sei der verbleibende Pauschalbetrag von 4'530 Franken als zu hoch angesehen und ein\nPrivatanteil von 2'000 Franken beim Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgerechnet worden. Weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren habe diese Aufwandposition nachgewiesen werden können. Andererseits wird dargelegt, die als geschäftlich geltend\ngemachten Kosten für Werbeaufwand betrügen 19'634.30 Franken und für Reisespesen/Kundenbetreuung 5'944.60 Franken, also total 25'578.90 Franken. Die Zahlungen der Kosten\nseien zwar nachgewiesen worden, jedoch sei davon auszugehen, dass zumindest zum Teil auch\nprivate oder teilweise private Ausgaben oder Aufwendungen für die C.________ AG, welche bereits mit den pauschalen Repräsentationsspesen von 15'000 Franken (laut Lohnausweis) abge-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 13 von 15\n\ngolten worden seien, verbucht würden. Somit werde der Privatanteil von 5'000 Franken an den\nKosten von 25'578.90 Franken als angemessen angesehen.\n\nDem halten die Beschwerdeführer bloss allgemein entgegen, bezüglich der Kosten für Werbung\nund Kundenbetreuung hätten sämtliche Belege eingereicht werden müssen. Die Kosten seien\nvollumfänglich mit Einzelbelegen nachgewiesen worden, was von der Vorinstanz denn auch nicht\nbestritten werde. Letztere habe in der Folge ohne weitere Begründung festgehalten, dass ein Betrag von 25'000 Franken bei einem erzielten Umsatz von 339'000 Franken nicht angemessen sei.\nDiese Aufrechnung habe nicht näher dargelegt oder begründet werden können und sie sei daher\nvöllig willkürlich.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer genügt es nicht, einfach am Schluss des\nJahres einen Pauschalbetrag für Frankaturen zu verbuchen. Ebenso wenig genügen die Beschwerdeführer ihrer Beweisobliegenheit, wenn sie bloss bezahlte Auslagen auflisten und die entsprechenden Rechnungen einreichen. Vielmehr ist darüber hinaus, insbesondere z.B. bei Restaurantrechnungen, der konkrete Geschäftszusammenhang nachzuweisen oder zumindest glaubhaft\nzu machen. Zudem muss für die Steuerbehörden ersichtlich sein, welche Auslagen bereits mit den\nvon der C.________ AG bezogenen pauschalen Repräsentationsspesen abgegolten worden sind,\nda doch das Risiko einer Aufwandvermischung besteht. Auch angesichts des zusätzlich verbuchten hohen Spesenbetrages von 25'578.90 Franken war die Vorinstanz durchaus berechtigt,\nzusätzliche Beweisanforderungen zu stellen und weitere Unterlagen sowie Informationen einzufordern. Die diesbezüglichen Regeln dürften übrigens den besonders fachkundigen Beschwerdeführern durchaus bekannt gewesen sein.\n\nObwohl die Beschwerdeführer dazu genügend Anlass hatten, haben sie es bis heute nicht für nötig\ngehalten, umfassende Unterlagen und Informationen bezüglich des hier zur Diskussion stehenden\nGeschäftsaufwandes einzureichen. Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\nIII. Unselbstständige Erwerbstätigkeit (Fahrkosten der Ehefrau)\n\n"}