{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-94_2015-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_94_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_94", "Checksum": "cbecc06988fe4f733e126d5c09c37dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 13.04.2015 604 2013 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:29", "Checksum": "397728b28a905e39c198d1561c7a8c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nkleinen und nicht unabhängigen Raum als Untermieter in einer Drittwohnung und überdies mit\ngemeinsamer Nutzung des Raumes durch eine andere Consultingfirma ansiedeln will. Bei der\nkleinen Zimmergrösse lässt sich auch nur schwer vorstellen, wie genügend Platz für die\nverschiedenen Arbeitsplätze, den Kundenempfang, die Aufbewahrung der Akten, usw. gegeben\nsein könnte. Dieses Bild wird auch dadurch abgerundet, dass die Einzelfirma dort – trotz\nverschiedener Mitarbeiter – über keinen festen zentralen Telefonanschluss verfügt (vgl. dazu das\nBundesgerichtsurteil 2P.165/2006 vom 7. Dezember 2006, Erw. 5) und einzig die private Natel-\nNummer des Beschwerdeführers zur Verfügung steht. An diesem Indizcharakter ändern auch die\nentsprechenden (vorne erwähnten) Einwände der Beschwerdeführer nichts. Dies gilt umso mehr,\nals er auch keine umfassenden Unterlagen und Beweise bezüglich dortigem Mobiliar,\nInformatikanlagen usw. eingereicht hat. Nicht zu übersehen ist zudem, dass der Beschwerdeführer\ngleichzeitig in K.________, also in der Nähe seines Wohnortes für 1'400 Franken pro Monat mit\nseiner Einzelfirma Räume in Untermiete (als Archivfläche sowie für \"gelegentliche Arbeiten in der\nRegion\") benutzt haben will (vgl. sein Schreiben an die Steuerverwaltung vom 27. März 2013). Der\nVollständigkeit halber ist allerdings zu erwähnen, dass dieser Betrag von 17'640 Franken pro Jahr\nin der Veranlagung aufgerechnet wurde, weil es sich anscheinend schlicht und einfach um die\nWohnungsmiete der Tochter handelte (vgl. vorne S. 3). Da diese Aufrechnung in der Folge nicht\nbestritten wurde, kann der von den Steuerbehörden aufgedeckte Sachverhalt als anerkannt gelten.\nGeht man von dieser neuen Version aus, so wird zumindest die Glaubwürdigkeit der Aussagen der\nBeschwerdeführer zutiefst erschüttert. Dies gilt umso mehr, als diese ja in steuerlichen Sachen\nbesonders fachkundig sind.\n\nWenig überzeugend erscheint auch der Auftritt der Einzelfirma nach aussen unter dem behaupteten Geschäftsort in H.________. Es ist nicht einzusehen, inwiefern es sich nicht hätte aufdrängen\nsollen, eine in einem anderen Kanton neu eröffnete Geschäftsniederlassung über einen Eintrag im\nTelefonbuch, entsprechenden Internetauftritt usw. bekanntzumachen. Unter diesen Umständen\nentsteht doch die starke Vermutung, dass in Wirklichkeit die vollzeitliche Tätigkeit im Kanton Bern\nund die Arbeit zuhause Ausgangspunkt oder Basis für die Akquisition der direkten Mandate im\nRahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit bildeten. Diese Beurteilung wird auch dadurch abgerundet, dass die \"Kundenpflege\" anerkanntermassen in diesem Raum stattgefunden hat.\n\nEbenso wenig wurde ein rechtsgenügender Nachweis der wesentlichen Arbeit vor Ort erbracht.\nEinerseits sind sämtliche Mitarbeiter/Innen gleichzeitig für die C.________ AG tätig und sie wohnen im Kanton Bern bzw. in I.________. Andererseits war die Beschwerdeführerin nicht in der\nLage oder willens, ihre behaupteten eigenen Fahrkosten nachzuweisen. Zudem verstrickte sich\nder Beschwerdeführer seinerseits bezüglich seiner eigenen Fahrkosten in Widersprüche und er\nfand es ebenfalls nicht nötig, genügende Beweismittel vorzubringen. Die vorne erwähnte grundsätzliche Beweislast der Veranlagungsbehörde ändert nichts daran, dass auch die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren dazu Hand bieten müssen,\ndie genauen Verhältnisse abklären zu lassen und ihrerseits für gewisse (steuermindernde) Elemente beweisbelastet bleiben. Obwohl sie dazu genügend Anlass gehabt hätten, haben sie es\nauch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht für nötig befunden, weitere Beweisunterlagen\neinzureichen. Dasselbe gilt für die behaupteten Kundenbesuche vor Ort und an zentralen Orten,\nwobei dies ohnehin auch dagegen spricht, dass überhaupt ein wesentlicher Teil der (Vorberei-\ntungs-)Arbeiten in H.________ geleistet wurde. Aus den eingereichten Rechnungen ergibt sich,\ndass wichtige Kunden z.B. in Biel, Dietikon, Stetten, Dulliken und Baden ansässig sind. Umso weniger ist einzusehen, inwiefern es überhaupt Sinn machen würde, bloss für einige Vorbereitungsund Administrativarbeiten nach H.________ zu reisen, wenn in D.________ und am Wohnort\nbequemere und weniger aufwändige Arbeitsmöglichkeiten bestehen und zudem Beratung vor Ort\nstattfindet. Die Beschwerdeführer haben denn auch nicht einmal darzulegen versucht, inwiefern\nKantonsgericht KG\n\nSeite 12 von 15\n\nein Geschäftsort H.________ wirtschaftlich sinnvoll sein soll (vom notorischen Steuervorteil einmal\nabgesehen). Auch wenn die Wahl des Geschäftsorts selbstverständlich zur unternehmerischen\nFreiheit gehört und Gründe der Steuerersparnis dafür ausschlaggebend sein dürfen, kann dieser\nAspekt im Zusammenhang mit der Frage eines Scheindomizils doch als Indiz einen Mosaikstein im\nGesamtbild abgeben.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass die behauptete Geschäftsniederlassung in H.________ als\nkünstlich geschaffen erscheint. Mithin ist die Vorinstanz zu Recht neu von einem Scheindomizil\nausgegangen. Allzu vieles spricht dafür, dass der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus der Einzelfirma nicht dank der rudimentären Einrichtung im Kanton Schwyz erwirtschaftet hat. Damit sind\nsie am Hauptsteuerdomizil steuerbar, wo kein Spezialsteuerdomizil (Geschäftsort) nachgewiesen\nwerden muss (vgl. das Bundesgerichtsurteil 2P.149/2005 vom 13. Dezember 2005).\n\nSomit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.\n\nII. Selbstständige Erwerbstätigkeit (Geschäftsaufwand)\n\n"}