{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-94_2015-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_94_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_94", "Checksum": "cbecc06988fe4f733e126d5c09c37dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 13.04.2015 604 2013 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:29", "Checksum": "397728b28a905e39c198d1561c7a8c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nAuch die Beschwerdeführer halten in den Gegenbemerkungen (ohne Einreichung weiterer\nBeweismittel) an ihrem Standpunkt fest. Sie machen ergänzend insbesondere noch geltend, die\nStruktur des Umsatzes bestehe zu rund 70% aus gesamtschweizerisch tätigen Verbänden und\nUnternehmen, zu rund 10% aus dem Kanton Aargau und lediglich zu 20% mit Bezug auf den\nKanton Bern. Im Übrigen sei das aktuelle Auto des Inhabers der Einzelfirma vor rund zweieinhalb\nJahren erworben worden und es weise einen aktuellen Kilometerstand von knapp 100'000 auf. Die\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 15\n\ngefahrenen Kilometer könnten demnach von der Steuerverwaltung mit einem einfachen Dreisatz\nermittelt werden. Soweit sie die selbstständige Tätigkeit beträfen, würden die Belege aufbewahrt\nund sie könnten jederzeit eingesehen werden. Hingegen bestehe bezüglich der unselbstständigen\nErwerbstätigkeit keine Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht. Dass sich das Mobiliar und das\nInformatikmaterial in der Privatliegenschaft befinden könnten, sei eine reine Behauptung der\nSteuerverwaltung, welche jeglicher Grundlage entbehre. Schliesslich sei (im Zusammenhang mit\nder Anstellung von Frau R.________) zu beachten, dass die Rekrutierung von mehrsprachigem\n(insbesondere Französisch sprechendem) Personal im Raum Ostschweiz schwierig sei.\n\nd) Die verschiedenen Elemente einer Steuerveranlagung können grundsätzlich in jeder\nSteuerperiode neu überprüft werden. Das wird von den Beschwerdeführern auch ausdrücklich anerkannt. Hingegen berufen sich die Beschwerdeführer zu Recht auf Erwägung E. 3.1 des Bundesgerichtsurteils 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011. Steht nicht ein neu eröffnetes Spezialsteuerdomizil\nin einem andern Kanton zur Diskussion, sondern eine Geschäftsniederlassung, welche bereits\nfrüher anerkannt worden ist, so gilt gemäss dieser Rechtsprechung die Grundregel, wonach die\nBeweislast für den Wegfall des Nebensteuerdomizils den Wohnsitzkanton trifft; dieser hat dann\ndarzutun, dass kein Nebensteuerdomizil mehr besteht bzw. das zuvor anerkannte\nSpezialsteuerdomizil neu als blosses Scheindomizil anzusehen ist (vgl. vorne Erw. 1b). In der Tat\nwurde die E.________ mit Sitz in F.________ und Firmenadresse in H.________ im Verlaufe des\nJahres 2009 gegründet und der dortige Geschäftsort wurde zunächst bis Ende 2010 von den\nfreiburgischen Steuerbehörden nicht in Frage gestellt.\n\nIm vorliegenden Fall betreffend die Steuerperiode 2011 hat die Vorinstanz nach weiterer\nInstruktion sehr eingehend und mit überzeugender Begründung dargetan, weshalb der effektive\nGeschäftssitz in H.________ nicht rechtsgenügend nachgewiesen ist. Darauf kann weitgehend\nverwiesen werden, wobei Folgendes hervorzuheben ist:\n\nDie Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht auf den in Lehre und Rechtsprechung umschriebenen Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Dass eine solche vorliegt, steht ausser Diskussion. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Einzelfirma E.________ ihre Geschäftsniederlassung\ntatsächlich in H.________ hat oder ob es sich dort bloss um ein Scheindomizil handelt. Dabei ist\nauf die gesamten Umstände und die verfügbaren Indizien abzustellen.\n\nAusgangspunkt für die Beurteilung ist zunächst die in H.________ zur Verfügung stehende Infrastruktur. Aus dem in den Akten befindlicher Mietvertrag mit der Firma S.________; Seiler und\nDambach an der gleichen Adresse ergibt sich, dass die E.________ am 1. Mai 2009 zusammen\nmit der Firma T.________ ein Zimmer mit einer Grundfläche von 20,2 m2 (unter Mitbenutzung von\nKüche und Bad/Dusche, aber ohne Nebenräume, sowie inkl. Reinigung) gemietet hat. Bei der\nFirma T.________ handelt es sich in Wirklichkeit um die T.________. U.________ seines\nZeichens war zusammen mit dem Beschwerdeführer nach einem MBO massgeblich am Aufbau\nder heutigen C.________ AG mit Sitz in D.________ beteiligt, wie aus der Internetseite dieser\nGesellschaft hervorgeht. Zudem verfügt er gemäss dem Handelsregistereintrag der E.________ in\ndieser Firma ebenfalls über die Einzelunterschrift. Der Mietzins wurde auf 500 Franken + 80\nFranken (für sämtliche Nebenkosten inkl. \"Postnachsendung bei Abwesenheit\") pro Monat\nfestgesetzt, was an einem so \"teuren Pflaster\" das bescheidene Ausmass des Mietgegenstandes\nbestätigt. Als Parkmöglichkeit wurde einzig ein \"Anteil EHP Nr. 87\" für 20 Franken pro Monat\neingeräumt. Es liegt auf der Hand, dass die Vorinstanz unter Berufung auf diese Umstände Zweifel\nan der tatsächlichen Geschäftsniederlassung an diesem Ort hegen konnte. In der Tat ist schwer\nnachvollziehbar, wie ein erfahrener und bestens qualifizierter Geschäftsmann vom Format des\nBeschwerdeführers eine Einzelfirma, welche ihm schon nach kurzer Zeit bedeutend mehr einträgt\nals die 100-prozentige Tätigkeit als Partner der renommierten C.________ AG, effektiv in einem so\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 15\n\n"}