{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-94_2015-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_94_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_94", "Checksum": "cbecc06988fe4f733e126d5c09c37dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 13.04.2015 604 2013 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:29", "Checksum": "397728b28a905e39c198d1561c7a8c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nZu beachten sei auch, dass es sich bei den drei Arbeitsstellen um Teilzeitstellen handle. Da zudem\ngewisse Tätigkeiten bei den Kunden vor Ort oder in zentralen Sitzungsorten stattfänden, seien nie\nbzw. sehr selten alle drei Personen gleichzeitig am Sitz der Gesellschaft anwesend. Ähnliches\ngelte für die Bürogemeinschaft. Dass der Raum von der Vorinstanz als klein beurteilt werde, sei\nzwar interessant, greife aber in die unternehmerische Freiheit ein. Dazu sei insbesondere zu\nberücksichtigen, dass die Mietpreise in H.________ hoch seien. Unter diesen Umständen leuchte\nauch der vereinbarte Nachversand der Post ein. Die Bearbeitung der Postzuschriften müsse\nzeitgerecht erfolgen, so dass der Inhaber darauf angewiesen sei, dass in diesen Fällen die\nUnterlagen – beispielsweise an die Privatadresse – weitergeleitet würden. Aus dieser zusätzlichen\nDienstleistung zu schliessen, dass es sich um eine Briefkastenfirma handle, sei eine reine\nBehauptung.\n\nAls störend müsse auch bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz moniere, dass die Miete eines\nAnteils an einem EHP (gemeinsame Miete) auf das Fehlen einer selbstständigen\nErwerbstätigkeit hinweise, zumal auch Besucherparkplätze zur Verfügung stünden. Bei knappen\nParkplatzverhältnissen sei das Teilen eines solchen absolut üblich und sinnvoll.\n\nNicht massgebend sei auch, dass teilweise Restauranteinladungen, die P.________-Tickets sowie\nder erwähnte Kunden Event im Raum des Hauptsteuerortes stattfänden. Bei diesen Kosten handle\nes sich um Kundenbetreuungs- und Akquisitionsaufwendungen. Der Inhaber der Einzelfirma weise\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 15\n\nweiterhin einen engen Bezug zum Hauptsteuerdomizil auf und er bestreite dies auf keinen Fall. Es\nerweise sich als sehr sympathisch, wenn die Kunden oder potentiellen Kunden in die Region\neingeladen würden und ihnen diese näher gebracht werde. Die Anreise aus dem Raum Zürich,\nOstschweiz bzw. aus der übrigen Schweiz erweise sich dabei nie als ein Problem. Von diesen\nKundenbetreuungs- und Akquisitionskosten seien die Kosten für Mittags- und Abendessen\nwährend der Arbeitszeit zu unterscheiden, welche im Raum der selbstständigen Erwerbstätigkeit\nstattfänden. Diese könnten jedoch im Rahmen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit von 220\nArbeitstagen bereits als Berufskosten geltend gemacht werden. Eine weitere Verbuchung der\nRestaurantbelege in der selbstständigen Erwerbstätigkeit wäre aus Sicht der Beschwerdeführer\nsteuerlich nicht vertretbar. Dass die Vorinstanz nun aus dem korrekten Vorgehen schliessen wolle,\ndass der Inhaber sich nicht im Raum H.________ aufhalte, sei unhaltbar.\n\nDass planmässig wirtschaftliche Leistungen an Dritte (mehr als 7 Kunden) erbracht würden,\nergebe sich unbestrittenermassen aus der Tatsache, dass die Einzelfirma mit dem vorerwähnten\nUmsatz ein Ergebnis von 164'000 Franken ausweise (vgl. das Ertragskonto und die auch schon\nfrüher eingereichten Rechnungskopien).\n\nIm Übrigen habe das Bundesgericht im (von beiden Parteien) angerufenen Urteil betont, dass zu\nunterscheiden sei, ob eine erstmalige selbstständige Erwerbstätigkeit vorliege oder eine bereits in\nzwei Vorperioden akzeptierte. Vorliegend habe die Steuerverwaltung in den Vorperioden eine\nselbstständige Erwerbstätigkeit akzeptiert. Demnach müsse die Grundregel gelten, wonach die\nBeweislast für den Wegfall des Nebensteuerdomizils den Wohnsitzkanton treffe; dieser hätte\ndarzutun, dass kein Nebensteuerdomizil mehr bestehe bzw. das zuvor anerkannte\nSpezialsteuerdomizil neu als blosses Scheindomizil anzusehen sei. Dabei genügten blosse\nVermutungen der Behörden nicht. Sämtliche von der Steuerbehörde vorgebrachten Punkte hätten\nbereits in den Jahren 2009 und 2010 gegolten und es sei im Gegenteil so, dass 2012 eine\nzusätzliche Teilzeitstelle geschaffen und weitere Kunden gewonnen worden seien. Diesen\nbeweisbaren Fakten stünden bloss die allgemeinen Ausführungen zur selbstständigen\nErwerbstätigkeit, Behauptungen und nicht beweisbare Vermutungen der Kantonalen\nSteuerverwaltung gegenüber. Somit sei die Steuerausscheidung wie in den Vorjahren und gemäss\nSelbstdeklaration vorzunehmen; dementsprechend sei das Ergebnis aus der selbstständigen\nErwerbstätigkeit des Ehemannes dem Kanton Schwyz zuzuweisen.\n\nc) In ihrer Beschwerdeantwort hält die Vorinstanz daran fest, dass sich der tatsächliche\nGeschäftssitz der Einzelfirma E.________ am Wohnsitz in I.________ und nicht wie behauptet in\nH.________ befinde. Sie unterstreicht insbesondere noch, dass mehr als zwei Drittel des im\nGeschäftsjahr 2011 erzielten Umsatzes von Kunden aus den Kantonen Bern und Aargau stamme.\nDer Beschwerdeführer vermöge nicht wirklich zu beweisen, weshalb diese Dienstleistungsarbeiten\nin Büroräumlichkeiten im Kanton Schwyz ausgeführt werden sollen und nicht an seinem Wohnsitz.\nVielmehr sage er aus, dass regelmässig Tätigkeiten am Sitz der Kunden oder in zentralen\nSitzungsräumen stattfänden. Zudem stünden die neuen Angaben zu den gefahrenen Kilometern\nim Widerspruch zu den früheren Angaben und sie seien (ebenso wenig wie die behaupteten\nZugsfahrten) auch keineswegs nachgewiesen. Im Übrigen sei die im Jahr 2012 angestellte Frau\nR.________ ebenfalls bei der C.________ AG tätig und im Kanton Bern wohnhaft.\n\n"}