{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-94_2015-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_94_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_94", "Checksum": "cbecc06988fe4f733e126d5c09c37dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 13.04.2015 604 2013 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:29", "Checksum": "397728b28a905e39c198d1561c7a8c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nDie zur Diskussion stehende Einzelfirma beschäftige drei Personen. Die Organisation stehe unter\nder Leitung eines Wirtschaftsprüfers/Steuerexperten und beschäftige eine dipl.\nBetriebswirtschafterin HF sowie eine kaufmännische Angestellte. Als Partner der Firma\nC.________ AG sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Arbeits- und Präsenzzeiten flexibel zu\ngestalten und Termine zu koordinieren. Ferner beinhalte die Aufgabe für die C.________ AG\ninsbesondere die Akquisition von Mandaten für die Mitarbeitenden des Unternehmens. Das\nErbringen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit neben einer – wenn auch bedeutenden –\nunselbstständigen Tätigkeit sei nicht aussergewöhnlich.\n\nDie Angaben der Vorinstanz zu den gefahrenen 25'000 km bezögen sich auf die selbstständige\nErwerbstätigkeit. Insgesamt lege der Inhaber jährlich gegen 40'000 km zurück. Ferner sei zu\nbeachten, dass die Beschwerdeführer selbstverständlich den Arbeitsweg gelegentlich gemeinsam\nzurücklegten. Es sei nicht behauptet worden, dass der Inhaber täglich mit dem Auto nach\nH.________ reise. Je nach anstehender Arbeit reise dieser regelmässig mit dem Zug dorthin.\nWährend der Fahrt könnten so bereits laufende Arbeiten erledigt werden, was sich als äusserst\nzweckmässig und produktiv erweise. Zudem fänden regelmässig Tätigkeiten am Sitz der Kunden\noder in zentralen Sitzungsräumen (beispielsweise Olten, Zürich, etc.) statt, so dass die Anreise\nbezüglich Distanz unterschiedlich sei. Je nach Situation übernachte der Inhaber im Raum\nH.________ / Zürich / Zentralschweiz, so dass dadurch einige Reisen reduziert werden könnten.\n\nDie Beurteilung der Vorinstanz, dass der Lohnaufwand im Jahr 2011 ausschliesslich das Gehalt\nder Ehefrau betreffe sei zwar korrekt. Die Einzelfirma beschäftige seit 2012 drei Personen. Die\nAnstellung von Frau R.________, dipl. Betriebswirtschafterin HF, sei per Mitte 2012 erfolgt, wie\nsich aus dem Lohnausweis und der (als praktisch einzigem neuen Beweismittel) beigelegten AHV-\nAbrechnung 2012 ergebe. Die Firma habe sich im 2011 noch in Aufbau befunden, so dass\nzunächst nur der Inhaber mit seiner Ehefrau hätten beschäftigt werden können. Erst mit der\nErweiterung habe eine zusätzliche Anstellung erfolgen können (nunmehr gesamtes Arbeitspensum\nvon rund 150%). Dieses Vorgehen sei üblich oder gar der Regelfall. 2011 (sic) habe das\nUnternehmen mit den drei Personen einen Umsatz von 339'000 Franken erzielt, so dass ein\nNachweis der von den Personen ausgeführten Arbeit vorliege. Die Ehefrau sei zu rund 40 bis 50%\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 15\n\nfür die Einzelfirma tätig. Dafür werde sie mit 45'000 Franken entschädigt, was einem Drittvergleich\nstandhalte. Die von der Vorinstanz erwähnten 40 Tage würden lediglich im Zusammenhang mit\ndem Arbeitsweg (Berufskosten) geltend gemacht, welcher teilweise auch mit dem Ehemann\nzurückgelegt werden könne. Die 40 Tage dürften jedoch nicht mit dem Arbeitspensum in\nVerbindung gebracht werden.\n\nSodann trete die Firma E.________ selbstständig und gegen aussen sichtbar auf. In H.________\nhabe sie ein Büro mit Einrichtungen gemietet. Gemäss den Buchhaltungsunterlagen seien seit\n2009 diverse Informatik- und Mobiliarinvestitionen getätigt worden. Einige Büromöbel seien bereits\nvorhanden gewesen. Die Tätigkeit finde in den gemieteten Räumen und bei den Kunden vor Ort\nstatt. Als Beweismittel seien bereits früher unter anderem Rechnungskopien verschiedenster\nKunden zugestellt worden. Dass in der Geschäftskorrespondenz keine Festnetz-Telefonnummer\naufgeführt und kein Eintrag im Adressen- und Telefonverzeichnis erfolgt seien, könne nicht\nmassgebend sein. Für die Kunden sei die rasche und leichte Erreichbarkeit essentiell. Daher seien\nAnrufe auf das Handy die einfachste und komfortablste Lösung. Das Einrichten einer Festnetz-\nNummer bedeute unter anderem, dass ein Sekretariat während den Arbeitszeiten dauernd (auch\nwährend ferien- und krankheitsbedingten Absenzen sowie Kurzabsenzen) besetzt werden müsse.\nDer Eintrag in ein Adressen- oder Telefonverzeichnis sei nicht notwendig, da die Kunden über\nsämtliche Koordinaten verfügten und die Akquisition neuer Mandate über persönliche\nBeziehungen erfolge. Mandatsvergaben über Einträge im Branchenregister seien wohl eher als\nunüblich zu bezeichnen.\n\nIm Übrigen treffe es zwar zu, dass die Rechnung des Fahrzeuges \"L.________\" an die\nPrivatadresse gerichtet und ein Lieferant aus der Region des Hauptsteuerdomizils berücksichtigt\nworden sei. Das Vorhandensein eines sekundären Steuerdomizils setze jedoch gerade ein in\neinem anderen Kanton gelegenes Hauptsteuerdomizil mit einem weiterhin engen Bezug dazu\nvoraus. Es könne auch weder als absonderlich noch als sonderbar bezeichnet werden, wenn der\nEhemann für den Privatbereich, die selbstständige und die unselbstständige Erwerbstätigkeit\nlediglich eine Natelnummer und ein Natel führe. Die Erreichbarkeit für alle drei Bereiche sei so\njederzeit gegeben.\n\n"}