{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-94_2015-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_94_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_94", "Checksum": "cbecc06988fe4f733e126d5c09c37dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 13.04.2015 604 2013 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:29", "Checksum": "397728b28a905e39c198d1561c7a8c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n(I.________-D.________, einfache Fahrt 23 km) rund 10'000 km anfielen. Somit blieben für die\nübrigen Fahrten rund 15'000 km pro Jahr. Unter Berücksichtigung von monatlich 500 km\nPrivatfahrten könnten somit im Jahr 2011 noch maximal 25 Hin- und Rückfahrten (einfache Fahrt\n180 km) nach H.________ unternommen worden sein, dies ohne Berücksichtigung von\nzusätzlichen Kilometern für den direkten Kundenbesuch, was den behaupteten Geschäftsstandort\nH.________ nicht gerade stärke.\n\nVon dem in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Lohnaufwand von Fr. 47'897.85 Franken seien\nan die ebenfalls Beschwerde führende Ehefrau des Inhabers der Einzelfirma, wohnhaft in\nI.________, schon netto 45'000 Franken ausbezahlt worden. Gemäss Beilage 03 zur\nSteuererklärung 2011 sei diese je zu 50% bei der Einzelfirma und bei der C.________ AG in\nD.________ beschäftigt. Jedoch würden auf der Beilage 03 für die Tätigkeit bei der C.________\nAG in D.________ 176 Arbeitstage und bei der Einzelunternehmung in H.________ nur 40 Tage\nangegeben. Zudem könnten gemäss Aussagen der steuerpflichtigen Personen infolge Ersetzen\ndes Autos die gefahrenen Kilometer nicht nachgewiesen werden. Da der restliche Lohnaufwand für\ndie dritte bei der Einzelunternehmung in H.________ beschäftigte Person nicht einmal mehr 3'000\nFranken betrage, sei davon auszugehen, dass es sich um eine unwesentliche Tätigkeit handeln\nmüsse. Somit liege kein Beweis für das Bestehen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit\n(organisatorische Einheit) in H.________ vor. Mit dem Hinweis auf die Beschäftigung dreier (bzw.\neher zweier) Personen in einer Einzelunternehmung sei der effektive Geschäftssitz weder\ndargelegt noch bewiesen.\n\nBezüglich der Sichtbarkeit der Firma nach aussen wird betont, die vorgelegten\nDebitorenrechnungen seien auf einem Briefpapier der E.________ H.________ erstellt worden,\nwelches keine Festnetz-Telefonnummer in H.________, sondern lediglich eine Handy-Nummer\nenthalte. Letztere werde beim Beraterprofil der C.________ AG als private Telefonnummer des\nBeschwerdeführers angegeben. Die MasterCard-Rechnungen sowie der Leasingvertrag für das\nFahrzeug \"L.________\" seien wohl an die E.________ in H.________ adressiert worden. Die\nKaufrechnung des Fahrzeugs hingegen sei mit der Wohnadresse in I.________ versehen. Andere\nmit der Kundenadresse versehene Kreditorenrechnungen stünden nicht zur Verfügung. Es sei\nauch erstaunlich, dass die Firma weder unter dem Namen \"E.________\" noch unter der Adresse\nG.________, H.________ im Telefonverzeichnis gefunden werden könne.\n\nIm Übrigen seien die Anschaffung von Geschäftsmobiliar sowie der Umsatz von der Kantonalen\nSteuerverwaltung nie bestritten worden. Hingegen sei noch nicht bewiesen, ob sich einerseits\ndieses Geschäftsmobiliar effektiv in H.________ befinde und anderseits wo der Umsatz erzielt\nbzw. die Vorbereitungs- und administrativen Arbeiten ausgeführt worden seien. Aus der\neingereichten Kopie des Vertrages gehe hervor, dass es sich um einen Mietvertrag für ein\nmöbliertes Zimmer von 20,2 m2 handle (wobei das Wort \"möbliert\" allerdings unter der Rubrik\n\"Mietobjekt\" gestrichen worden sei). Diese Miete erfolge zusammen mit der …, bei welcher es sich\num eine weitere (ebenfalls in der Consulting-Branche tätige) Einzelfirma an derselben Adresse zu\nhandeln scheine. In den Nebenkosten von monatlich 80 Franken seien auch die Kosten für die\nPostzusendung bei Abwesenheit enthalten. Für die Miete eines Einstellhallenplatzes sei ein Anteil\nam EHP Nr. 87 von 20 Franken monatlich vereinbart worden. Der gesamte monatliche Mietzins\nbetrage 600 Franken. Eine Bürofläche von 20,2 m2 für drei Arbeitsplätze und dazu noch eine\nBürogemeinschaft mit einer anderen Firma müsse als sehr klein eingestuft werden. Auch werde\ndie Post gemäss Mietvertrag bei Abwesenheit nachgesandt. Es sei somit eher davon auszugehen,\ndass es sich hier um eine \"Briefkastenfirma\" und nicht um den Hauptsitz der E.________ handle.\n\nDes Weiteren sei der Verweis der steuerpflichtigen Personen auf den Entscheid des\nBundesgerichts vom 25. Mai 2011 (2C_726/2010), wonach die Beweislast für den Wegfall des\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 15\n\nSpezialsteuerdomizils den Wohnsitzkanton treffe, nicht massgebend. Für den vorliegenden\nSachverhalt sei eher die Erwägung 2.2 dieses Urteils wichtig, welche die Voraussetzungen für\neinen auswärtigen Geschäftsort umschreibe.\n\nAbschliessend wird hervorgehoben, dass eine regelmässige Präsenz der steuerpflichtigen\nPersonen am vorgegebenen Geschäftssitz in H.________, wenn auch nur für Vorbereitungssowie administrative Arbeiten, nicht belegt worden sei. Im Gegenteil gehe aus den vorgelegten\nBuchungsbelegen hervor, dass die als Geschäftsaufwand geltend gemachten Restaurantspesen\nhauptsächlich in den Kantonen Freiburg und Bern angefallen seien. Weiter figurierten im\nWerbeaufwand ein Betrag von 10'000 Franken für VIP-Tickets beim P.________ und ein Betrag\nvon 4'500 Franken für einen in Q.________ abgehaltenen Kundenanlass.\n\nb) Dem halten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift insbesondere Folgendes\nentgegen:\n\nWie bereits in der Einsprache ausgeführt, seien die gemäss der Lehre geltende Voraussetzungen\nan einen Geschäftsbetrieb erfüllt. Es bestehe nämlich eine organisierte Einheit, die selbstständig\nund gegen aussen sichtbar sei, die Kapital und von Personen ausgeführte Arbeit kombiniere,\nplanmässig ihre wirtschaftlichen Leistungen Drittpersonen anbiete/erbringe und damit ein Resultat\nerzielen wolle.\n\n"}