{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-94_2015-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_94_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_94", "Checksum": "cbecc06988fe4f733e126d5c09c37dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 13.04.2015 604 2013 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:29", "Checksum": "397728b28a905e39c198d1561c7a8c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n1. a) Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, das in einer Geschäftsniederlassung mit ständigen Einrichtungen erzielt wird, und das dieser Tätigkeit dienende\nbewegliche Vermögen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung am Geschäftsort zu\nversteuern. Eine Niederlassung ausserhalb des Hauptsteuerdomizils kann allerdings nicht schon\naufgrund einer bloss formalen Erklärung (z.B. durch einen Handelsregistereintrag, einen\nBriefkasten oder gar ein Postfach) angenommen werden. Vielmehr muss sich die dortige Tätigkeit\nin ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen entfalten, welche aber nicht im Eigentum des\nInhabers zu stehen brauchen. Eine Geschäftsniederlassung wird verneint, wenn sie den wirklichen\nVerhältnissen nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint (Urteil 2C_726/2010 vom 25.\nMai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Wird ein solches Spezialsteuerdomizil geltend gemacht, so fordert\ndie Praxis weiter, dass sich die Erwerbstätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abspielt. Bei\nTätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht überwiegend von an sich vorhandenen ständigen Anlagen\nund Einrichtungen aus erbracht werden, sondern dezentral bei diversen Kunden bzw. Abnehmern,\nkann es nicht darauf ankommen, wo diese wohnhaft sind. Es genügt, wenn die übrigen Tätigkeiten\n(z.B. Vorbereitungs- sowie administrative Arbeiten) vorwiegend am Geschäftsort ausgeübt werden\n(Urteile 2C_667/2008 vom 4. März 2009 E. 2.2 und 2C_785/2011 vom 1. März 2012 Erw.2.2 mit\nHinweisen).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 15\n\nDas Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes ist im Übrigen vom sekundären Steuerdomizil der\nBetriebsstätte zu unterscheiden. Eine solche setzt ständige körperliche Anlagen oder\nEinrichtungen an einem Ort voraus, wo sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des\ntechnischen und kommerziellen Betriebs des Unternehmens vollzieht. Während also bei der\nBetriebsstätte quantitative (und qualitative) Überlegungen anzustellen sind, geht es beim\nSpezialsteuerdomizil des Geschäftsortes darum, wo sich der Mittelpunkt eines geschäftlichen\nBetriebes befindet. Nur wenn kein solcher zu lokalisieren ist, sind Erwerbseinkommen und\n-vermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar. Besonderheiten gelten zudem für Dienstleistungsund insbesondere Beratungstätigkeiten, die ihrer Natur nach nur teilweise von den an sich\nvorhandenen ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden, sondern mehrheitlich\ndezentral bei verschiedenen Grosskunden. In einem solchen Fall kann für sich allein nicht\nentscheidend sein, in welchem Umfang sich diese Tätigkeiten an der Geschäftsniederlassung\nselbst abspielen. Es genügt, wenn die übrigen Tätigkeiten (z.B. Vorbereitungs- sowie\nadministrative Arbeiten) vorwiegend am Geschäftsort ausgeübt werden. Unter Umständen kann es\nsich sogar als fraglich erweisen, ob die übrigen Tätigkeiten stets am Geschäftsort ausgeübt\nwerden müssen, wenn auch sie praktisch dezentral erledigt werden können. Das Erfordernis der\nständigen Anlagen und Einrichtungen wird praxisgemäss weit gefasst. In erster Linie sind die\ntatsächlichen Nutzungsverhältnisse massgeblich. Massgebend ist, ob die Geschäftsniederlassung\nden wirklichen Verhältnissen entspricht bzw. als künstlich geschaffen erscheint oder nicht (Urteil\n2C_726/2010 vom 25. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).\n\nb) In Bezug auf die Beweislast gilt grundsätzlich, dass es den Behörden obliegt, die\nsubjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache darzutun. Der steuerpflichtigen Person\nkann aber der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen\nOrt auferlegt werden, wenn die von der Behörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht\nals sehr wahrscheinlich gilt. Dabei kann diese Regel nicht nur herangezogen werden, wenn der Ort\ndes Hauptsteuerdomizils umstritten ist, sondern ebenso sehr dann, wenn ein Nebensteuerdomizil\n(sekundäres Steuerdomizil oder Spezialsteuerdomizil) in Frage steht, sei es, dass ein solches neu\nbegründet oder ein bisheriges aufgehoben wird (Urteile 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.3 und\n2C_785/2011 vom 1. März 2012 Erw. 2.3 mit Hinweisen).\n\nSteht nicht ein neu eröffnetes Spezialsteuerdomizil in einem andern Kanton zur Diskussion,\nsondern eine Geschäftsniederlassung, welche bereits früher anerkannt worden ist, so gilt die\nGrundregel, wonach die Beweislast für den Wegfall des Nebensteuerdomizils den Wohnsitzkanton\ntrifft; dieser hat darzutun, dass kein Nebensteuerdomizil mehr besteht bzw. das zuvor anerkannte\nSpezialsteuerdomizil neu als blosses Scheindomizil anzusehen ist. Diese Grundregel ist jedenfalls\ndann zu befolgen, wenn die Pflichtigen ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren\nnachgekommen sind. Lassen sich die von einem Steuerpflichtigen in den Vorjahren glaubhaft\ngeltend gemachten und behördlich anerkannten Tätigkeiten trotz gehöriger Mitwirkung für eine\nneue Steuerperiode nicht (mit genügender Bestimmtheit) verwerfen oder bestätigen, so muss sich\ndiese Beweislosigkeit zulasten des Wohnsitzkantons auswirken (Urteil 2C_726/2010 vom 25. Mai\n2011 E. 3.1.).\n\n2. a) Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz insbesondere Folgendes festgehalten:\n\nDer Beschwerde führende Inhaber der Einzelfirma sei gemäss eigenen Angaben zu 100% bei der\nFirma C.________ AG in D.________ angestellt und er habe auf der Beilage 05 der\nSteuererklärung 2011 \"Selbstständiges Erwerbseinkommen\" eine totale Fahrleistung mit dem\nPersonenwagen mit gemischter Nutzung (privat und geschäftlich) von 25'000 km deklariert. Da auf\ndem Lohnausweis der C.________ AG für ihn keine unentgeltliche Beförderung zwischen Wohnund Arbeitsort bestätigt werde, sei davon auszugehen, dass bereits für den täglichen Arbeitsweg\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 15\n\n"}