{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-94_2015-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_94_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_94", "Checksum": "cbecc06988fe4f733e126d5c09c37dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 13.04.2015 604 2013 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:29", "Checksum": "397728b28a905e39c198d1561c7a8c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n1210 Fr. 164‘441 gemäss I/Erfolgsrechnung\n- Fr. 140 Zinsertrag (Code 3.220)\n+ Fr. 17‘640 Miete Wohnung Tochter in K.________\n+ Fr. 5‘248 Aufrechnung Privatanteil Fahrzeug L.________ 9,6% von 81‘935 für 8 Monate\n+ Fr. 2‘000 Anpassung Pauschale Telefon, Fax, Internet, Porti\n+ Fr. 5‘000 Aufrechnung Privatanteil Werbeaufwand, Kundenbetreuung\n\nFr. 194‘189 Total Code 1.210\n\nBesteuerung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in I.________:\nDas Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, das in einer Geschäftsniederlassung mit ständigen Einrichtungen ausserhalb des Wohnsitzkantons erzielt wird, und das dieser Tätigkeit dienende Vermögen sind\nnach bundesgerichtlicher Praxis am Geschäftsort zu versteuern. Allerdings genügt nach dieser Praxis für das\nVorhandensein einer Geschäftsniederlassung ausserhalb des Wohnsitzkantons nicht eine bloss formale Erklärung durch einen Handelsregistereintrag, ein blosser Briefkasten oder gar ein Postfach. Nur, aber immerhin soweit sich die Tätigkeit auch wirklich in den ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen am Ort der Geschäftsniederlassung abspielt, sind das dort auf eigene Rechnung erzielte Einkommen und das der Berufsausübung dienende Vermögen am Geschäftsort steuerbar. Wickelt sich hingegen die Erwerbstätigkeit nicht in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Steuerdomizils ab, sind Einkommen und Vermögen am\nHauptsteuerdomizil steuerbar, selbst wenn sich hier keine spezifischen Einrichtungen befinden. (BGE\n2P.149/2005)\n\n2110* Der effektive Aufenthalt in H.________ wird bestritten und die Fahrleistung des M.________ konnte nicht\nnachgewiesen werden.\n\n3210 Der Steuerwert 2011 für die 20850 Aktien C.________ AG beträgt 0. Der Steuerwert 2011 für die 2850 Aktien\nN.________ AG beträgt Fr. 7‘980.--. Die Firma O.________ AG haben wir nicht gefunden, bitte geben Sie uns\nin Zukunft die Ortschaft sowie Anzahl an.\n\n...“\n\nB. Am 10. September 2013 reichten die Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung Einsprache\nein. Nebst einem anderen, nun nicht mehr umstrittenen Punkt machten sie (unter Berufung auf die\neingereichten Unterlagen) insbesondere geltend, die Einzelfirma begründe ein sekundäres Steuerdomizil im Kanton Schwyz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde das entsprechende Einkommen am Geschäftsort besteuert. Dies sei in den Steuerperioden 2009 und 2010\nauch anerkannt worden. Im Weiteren bestritten sie die vorgenommenen Aufrechnungen von Kosten für Telefon usw. (2'000 Franken), Privatanteile Werbeaufwand und Kundenbetreuung (5'000\nFranken) sowie von Fahrkosten der Ehefrau.\n\nMit Entscheid vom 24. September 2013 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung legte\ndie Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, das Bestehen einer selbstständigen Erwerbs-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 15\n\ntätigkeit (effektiver Geschäftssitz) in H.________ sei nicht bewiesen. Zudem hielt sie fest, weder\ndie geschäftsmässige Begründetheit noch die tatsächlichen Fahrkosten der Ehefrau seien nachgewiesen.\n\nC. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführer beim Kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein mit dem Antrag, die interkantonale Steuerausscheidung wie in den Vorjahren sowie gemäss Selbstdeklaration vorzunehmen und das Ergebnis\naus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes dem Kanton Schwyz zuzuweisen. Zudem beantragen sie, die vorgenommenen Aufrechnungen von Kosten für Telefon usw. (2'000\nFranken) sowie Privatanteile Werbeaufwand und Kundenbetreuung (5'000 Franken) aufzuheben\nund die Fahrkosten der Ehefrau mindestens im Umfang von 15'000 km anzuerkennen. Mit eingehender Begründung bestreiten sie die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid.\n\nDer mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 festgesetzte Kostenvorschuss von 3'000 Franken wurde\nfristgemäss bezahlt.\n\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 14. bzw. 21. November 2013 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung.\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\nIn ihren Gegenbemerkungen vom 23. Dezember 2013, welche der Vorinstanz zur Kenntnisnahme\nzugestellt wurden, halten die Beschwerdeführer an ihrem Standpunkt fest.\n\nDie einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Erwägungen des angefochtenen\nEntscheides werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.\n\nErwägungen\n\nI. Interkantonale Steuerausscheidung\n\n"}