{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-13", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-94_2015-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_94_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ef7f1485c11b5afe66051d086dcb080beea5eee0544a23c6d2fb5b87d873c3bbd9676fded98b7e44a96cd2bd0928d4f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_94", "Checksum": "cbecc06988fe4f733e126d5c09c37dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 13.04.2015 604 2013 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:13:29", "Checksum": "397728b28a905e39c198d1561c7a8c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.04.2015 604 2013 94\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n604 2013 94\n604 2013 95\n\nUrteil vom 13. April 2015\nSteuergerichtshof\n\nBesetzung Präsident: Marc Sugnaux\nRichter: Anne-Sophie Peyraud, Hugo Casanova\nGerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo\n\nParteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nKANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz\n\nGegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; interkantonale Steuerausscheidung (Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes;\nScheindomizil), Aufwand für Telefon, Werbung und Kundenbetreuung\n(selbstständige Erwerbstätigkeit), Fahrkosten (unselbstständige Erwerbstätigkeit)\n\nBeschwerde vom 23. Oktober 2013 gegen den Einspracheentscheid vom\n24. September 2013; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2011\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 15\n\nSachverhalt\n\nA. B.________, dipl. Steuerexperte, dipl. Wirtschaftsprüfer und zugelassener Revisionsexperte\nist Partner (Präsident mit Kollektivunterschrift zu zweien) der C.________ AG mit Sitz in\nD.________. Diese Gesellschaft bezweckt die Übernahme von Treuhandfunktionen aller Art,\ninsbesondere die Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftsberatung, Steuer- und Rechtsberatung,\nBuchführung und allgemeine Treuhandfunktionen. Zudem ist der Steuerpflichtige Inhaber der Einzelfirma E.________ mit Sitz in F.________ und Firmenadresse G.________ in H.________.\nZweck dieser Firma sind Steuerberatung, Verwaltungsgeschäfte sowie allgemeine\nTreuhandfunktionen. Seine Ehegattin A.________ ist Sachbearbeiterin (kaufmännische\nAngestellte) der C.________ AG und der E.________. Ihren gemeinsamen Wohnsitz haben die\nEheleute in I.________.\n\nIn der Steuererklärung, welche am 17. Dezember 2012 für die Steuerperiode 2011 eingereicht\nwurde, deklarierte der steuerpflichtige Ehemann ein Einkommen aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit im Betrag von 127'133 Franken (gemäss eigenen Angaben Tätigkeitsgrad von\n100%) sowie darüber hinaus ein solches aus selbstständiger Haupterwerbstätigkeit (\"Ort:\nH.________\") in der Höhe von 164'441 Franken. Die steuerpflichtige Ehegattin ihrerseits deklarierte ein Einkommen aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit im Betrag von 79'028 Franken\n(34'028 Franken von der C.________ AG und 45'000 Franken von der E.________; gemäss\neigenen Angaben Tätigkeitsgrad von je 50%) sowie einen Verlust in der Höhe von minus 1'083\nFranken aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit (\"J.________atelier\"). Als Berufsauslagen\nmachte die Ehegattin Abzüge für Fahrkosten im Betrag von 14'248 Franken (176 Tage mit 2\nFahrten von je 23 km nach D.________ und zurück sowie 40 Tage mit 2 Fahrten von je 180 km\nnach H.________ und zurück), für auswärtige Verpflegung im Betrag von 3'200 Franken sowie\n(pauschal) für sonstige Berufsauslagen / Weiterbildungskosten im Betrag von 2'371 Franken\ngeltend. Der Ehegatte beantragte seinerseits die pauschalen Abzüge für auswärtige Verpflegung\n(3'200 Franken) sowie für sonstige Berufsauslagen / Weiterbildungskosten (3'814 Franken). Unter\nBerücksichtigung der übrigen Elemente ergab sich ein deklariertes steuerbares Einkommen der\nEheleute im Betrag von 289'961 Franken. Im Übrigen wurde ein Vermögen von 10'733 Franken\ndeklariert.\n\nIm Rahmen des Veranlagungsverfahrens wurden verschiedene Auskünfte und Unterlagen einverlangt.\n\nIn der Folge wurden die Steuerpflichtigen am 16. August 2013 ordentlich veranlagt. Dabei setzte\ndie Kantonale Steuerverwaltung deren steuerbares Einkommen auf 354'010 Franken (Kantonssteuer) bzw. 348'457 Franken (direkte Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen auf minus\n352'270 Franken fest. Die Differenz zur Deklaration ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass\nkeine Steuerausscheidung mit dem Kanton Schwyz vorgenommen wurde, sowie aus verschiedenen weiteren Aufrechnungen. Zur Begründung wurde auf der Veranlagungsanzeige vermerkt:\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 15\n\n„1110 Lohn gemäss Lohnausweis Fr. 127‘133.-- + Aufrechnungen auf ungerechtfertigten Pauschalentschädigungen\nFr. 9‘000.-- = 136‘133.--. Die erbrachten Belege betreffen hauptsächlich Wochenends- und privat Kosten die\nnicht abzugsberechtigt sind. Gemäss der Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass pauschale Spesenvergütungen für die Rückvergütung der Kosten nicht angenommen werden können. In der Tat hat der Steuerzahler,\nder behauptet, Berufauslagen abzuziehen, diese durch präzise tägliche Abrechnungen mit wirtschaftlichen\nBeziehungen zu rechtfertigen. Im Falle einer Einsprache sind uns die Einzelheiten Ihrer beruflichen Ausgaben\nfür das Jahr 2011 aufzustellen und Ihre Abrechnungen mit wirtschaftlichen Beziehungen und andere nützliche\nUnterlagen zur Prüfung zu unterbreiten.\n\n"}