Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 500 Franken festzusetzen. Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2013 87) 1. Die Beschwerde von A.________ und B.________ wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 29. August 2013 wird bestätigt. 2. Die Kosten (Gebühr: 500 Franken) werden A.________ und B.________ unter solidarischer Haft auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 201 88) Kantonsgericht KG Seite 10 von 10