32 Abs. 2 DBG. Art. 6 Bst. c der Verordnung vom 21. März 2001 über den Abzug der Kosten bei Privatliegenschaften und der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie der Kosten für die Restaurationsarbeiten an unbeweglichen Kulturgütern (SGF 631.421) entspricht im Übrigen Art. 1 Abs. 2 Bst. c der ESTV-Liegenschaftskostenverordnung. Das bereits zum DBG Ausgeführte ist damit ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend. Damit resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern dasselbe Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer.