9 Abs. 2 Bst. i StHG können die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, abgezogen werden. Art. 34a DStG entspricht Art. 33a DBG. Schliesslich sieht Art. 9 Abs. 1 StHG vor, dass von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen abgerechnet werden können. Art. 33 Abs. 2 DStG entspricht Art. 32 Abs. 2 DBG. Art. 6 Bst.