6. Die Rechtslage ist bei den Staats- und Gemeindesteuern die gleiche wie bei der direkten Bundessteuer. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b StHG können als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten namentlich die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken, abgezogen werden. Art. 30 Abs. 1 Bst. a und c DStG entspricht Art. 29 Abs. 1 Bst. a und c DBG. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst.