Kosten, die in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang mit dem Konsum von Gütern stehen, deren Nutzung vorwiegend verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt wird (Wasser, Abfallentsorgung, Energie), gehören damit zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten (vgl. Urteil BGer 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2). Eine Umdeutung von eines Service-Abonnements des Heizungsbrenners in vorweggenommene Reparatur- oder Renovationskosten geht zudem nicht an: Mit Ausnahme der sog. Dumont-Praxis, die aber auf den 1. Januar 2010 aufgehoben wurde (AS 2009 1515), sind die Begriffe "Reparatur- oder Renovationskosten" in einem engen, technischen Sinne zu verstehen.