c) Art. 1 Abs. 2 Bst. c der ESTV-Liegenschaftskostenverordnung sieht vor, dass Heizungsund Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten, von den Unterhaltskosten nicht abgezogen werden können. Kosten, die in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang mit dem Konsum von Gütern stehen, deren Nutzung vorwiegend verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt wird (Wasser, Abfallentsorgung, Energie), gehören damit zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten (vgl. Urteil BGer 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2).