Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gehören somit Kücheneinbauten, Heizungseinrichtungen, sanitäre Installationen zu den Bestandteilen eines Gebäudes, nicht jedoch weitere Maschinen, Apparate, Instrumente und Einrichtungen, die bloss am Boden befestigt sind. Diese Einschätzung wird zudem nicht dadurch beeinflusst, dass die Waschmaschinen oft zum üblichen Inventar des Hauses gehören, welches mit der Liegenschaft veräussert wird. Ausschlaggebend ist einzig, dass die Maschinen ohne Beschädigung der Liegenschaft entfernt werden können.