Einführungsgesetz vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SGF 210.1) gehören dazu Werkzeuge, Maschinen und Mobiliar für die Bewirtschaftung eines Gewerbe- oder Geschäftsbetriebs, sowie weitere Gegenstände im Dienst der Hauptsache (Art. 29 Abs. 2 EGZGB). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gehören somit Kücheneinbauten, Heizungseinrichtungen, sanitäre Installationen zu den Bestandteilen eines Gebäudes, nicht jedoch weitere Maschinen, Apparate, Instrumente und Einrichtungen, die bloss am Boden befestigt sind.