b) Das erwähnte Merkblatt sieht vor, dass Reparatur und Ersatz von Waschmaschinen und Wäschetrockner bei selbstgenutzten Liegenschaften nicht abzugsfähig sind, da sie als Mobiliar und nicht als Liegenschaftsbestandteil gelten. Gemäss Art. 642 ZBG ist Bestandteil einer Sache alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.