Wollte man diese Regelung auf den Kanton Freiburg übertragen, müsste festgestellt werden, dass der Kinderabzug bei zwei Kindern zwischen 14'000 und 17'000 Franken je nach Reineinkommen beträgt. Die geltend gemachte Einzahlung an die Rudolf Steiner Schule ist somit niedriger als der Kinderabzug, so dass kein Spendenbeitrag geltend gemacht werden könnte. Die gesamte Zuwendung an die Rudolf Steiner Schule ist somit als Entgelt für den Schulbesuch der Kinder zu qualifizieren. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.