Die beiden Kinder der Beschwerdeführer besuchten ab August 2011 die Rudolf Steiner Schule in der 1. Klasse und im Kindergarten. Die Schulgeldregelung vom 10. September 2005 basiert auf folgendem Grundsatz: "Die Eltern zahlen nicht bloss Schulgeld, um die Leistungen der Schule für ihre eigenen Kinder abzugelten. Sie integrieren sich vielmehr in eine Schulgemeinschaft, um miteinander Verantwortung für den Bestand der Schule und die Sicherung ihrer Qualität zu übernehmen. Sie verhalten sich solidarisch und ermöglichen so auch Kindern aus bescheidenen finanziellen Verhältnissen den Schulbesuch.