Erbringt eine Institution für ihr zufliessende Mittel eine Gegenleistung, fällt diese Zuwendung der steuerpflichtigen Person nicht unter diese Bestimmung, so z. B. Zuwendungen an eine Privatschule oder eine Schulvereinigung, die eine Schule finanziert, in einem Umfang, die als Entgelt für den Besuch dieser Schule zu würdigen sind (vgl. RICHNER UND ANDERE, a.a.O., N. 12 zu Art. 33 DBG). Anders verhält es sich allerdings, wenn die Steuerpflichtigen eine Zuwendung tätigen, welche über den aufgrund des Schulvertrags und der Schulgeldvereinbarung geschuldeten Betrag hinausgeht (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich 2 ST.2010.44 vom 24. Juni 2010, in ZStP 2011 49).