Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit einer Leistung ist, dass sie die steuerpflichtige Person freiwillig erbracht hat, d. h. weder in Erfüllung einer Schuldverpflichtung noch zum Erwerb eines Anspruchs auf eine Gegenleistung (vgl. FELIX RICHNER UND ANDERE, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 11 zu Art. 33a DBG). Erbringt eine Institution für ihr zufliessende Mittel eine Gegenleistung, fällt diese Zuwendung der steuerpflichtigen Person nicht unter diese Bestimmung, so z. B. Zuwendungen an eine Privatschule oder eine Schulvereinigung, die eine Schule finanziert, in einem Umfang, die als Entgelt für den Besuch dieser Schule zu würdigen sind (vgl. RICHNER UND ANDERE, a.a.