3. Die Beschwerdeführenden machen weiter eine abzugsfähige Spende an die Rudolf Steiner Schule von 8'900 Franken geltend, die sie zusätzlich zum Schulgeld von 2'500 Franken bezahlt hätten. a) In Anwendung von Art. 33a DBG werden die freiwilligen Leistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von den Einkünften abgezogen, wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte nicht übersteigen.