Dieser Entscheid erweist sich umso gerechtfertigter, als die Beschwerdeführenden selber zugeben, dass sie durch diese Rückstellungen eine Gewinn- bzw. Verlustglättung über drei Jahre durchführen wollen, was nicht zulässig ist. Eine teilweise Berücksichtigung der Rückstellungen im Jahr 2011 wäre sicher nicht ganz ausgeschlossen Kantonsgericht KG Seite 6 von 10