Aus diesen Erklärungen der Beschwerdeführenden ergibt sich, dass die geltend gemachten Umstrukturierungskosten, die im Übrigen nicht belegt sind, weder in ihrem tatsächlichen Umfang noch in ihrer behaupteten Ursache, überwiegend im Jahr 2012 angefallen sind. Schon rein aufgrund des anwendbaren Periodizitätsprinzips durfte die Vorinstanz somit die beantragten Rückstellungen nicht zulassen. Dieser Entscheid erweist sich umso gerechtfertigter, als die Beschwerdeführenden selber zugeben, dass sie durch diese Rückstellungen eine Gewinn- bzw. Verlustglättung über drei Jahre durchführen wollen, was nicht zulässig ist.