Der Kanton Bern, damaliger Ort der Tätigkeit des Einzelunternehmens, lasse diese Rückstellung zu, so dass die Weigerung des Kantons Freiburg zu einer unsachgerechten Ungleichbehandlung im interkantonalen Steuerrecht führe. Zudem hätten die Steuerpflichtigen in den Jahren 2011 bis 2013 aus selbst- und unselbstständiger Erwerbstätigkeit im gesamten ein negatives Einkommen erzielt, was aufgrund der Planung ersichtlich und dementsprechend mittels Rückstellungen im noch "guten Jahr" 2011 berücksichtigt worden sei.