Es dürfen demnach nicht die Ergebnisse der Geschäftsperiode untereinander ausgeglichen werden, indem diejenigen einer Periode zugunsten oder zu Lasten einer andern vermindert oder erhöht werden. Liegt eine Verletzung des Periodizitätsprinzips vor, so ist eine steuerliche Korrektur vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 2C_553/2007 vom 29. September 2008 E. 2.1). Die geschäftsmässige Begründetheit von Rückstellungen ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt (vgl. Urteil BGer 2C_337/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.2.1).