Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2013 am 3. Oktober 2013 eingereicht. Die Beschwerde enthält im Übrigen Rechtsbegehren und ist begründet. Die Beschwerdeführenden, Schuldner der in Frage gestellten Steuer, sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. I. Direkte Bundessteuer (604 2013 87) 2. Die Beschwerdeführenden beantragen die Berücksichtigung, bei der Einzelfirma des Steuerpflichtigen, von Rückstellungen in der Höhe von 83'321 Franken.